Please use this identifier to cite or link to this item: https://doi.org/10.21256/zhaw-18399
Publication type: Article in scientific journal
Type of review: Editorial review
Title: System der privaten und öffentlichen Nutzungsrechte am Untergrund
Authors: Abegg, Andreas
Dörig, Leonie
et. al: No
DOI: 10.21256/zhaw-18399
Published in: Umweltrecht in der Praxis
Volume(Issue): 2019
Issue: 5
Page(s): 385
Pages to: 419
Issue Date: 2019
Publisher / Ed. Institution: Vereinigung für Umweltrecht
ISSN: 1420-9209
Language: German
Subject (DDC): 344: Labor, social, education and cultural law (CH)
Abstract: Im Untergrund treffen verschiedene Nutzungsansprüche und Schutzanliegen aufeinander. Grundeigentümer beanspruchen den Untergrund für die Erstellung von Fundamenten, für Erdanker und Erdwärmesonden, während der Staat den Untergrund insbesondere für Infrastrukturen benötigt. Ressourcen im Untergrund wie z. B. Kies, Grundwasser oder Erdwärme werden von Privaten und vom Staat genutzt. Gleichzeitig muss der Schutz des Grundwassers gewahrt bleiben. Der vorliegende Beitrag untersucht, wie der Untergrund von der Raumplanung erfasst wird und welche Nutzungsrechte den Grundeigentümern, den Kantonen und dem Bund zustehen. Das Raumplanungsgesetz ist auf den Untergrund gleichermassen anwendbar wie auf die Erdoberfläche. Folglich sind Bund, Kantone und Gemeinden verpflichtet, auch für den Untergrund die nötigen Raumpläne zu erarbeiten und diese aufeinander abzustimmen. Kantone und Gemeinden schaffen daher für Nutzungen und Schutzaspekte des Untergrunds die erforderlichen Grundlagen in der Richtplanung und der Nutzungsplanung und beurteilen die Rechtmässigkeit von geplanten Nutzungen mittels Baubewilligung. Beim Bund liegt die Planungs- und Bewilligungskompetenz nur für jene Nutzungen des Untergrunds, für welche das Bundesrecht ein Plangenehmigungsverfahren, allenfalls kombiniert mit einem Sachplan, vorsieht. Der Grundeigentümer hat gemäss Bundeszivilrecht verschiedene Nutzungsrechte im Untergrund senkrecht unterhalb seiner Parzellenfläche. Das Interesse des Grundeigentümers an der Ausübung dieser Nutzungsrechte führt gemäss Art. 667 Abs. 1 ZGB zu einer Ausdehnung des Grundeigentums so weit in die Tiefe, als die Ausübung der Nutzungsrechte technisch möglich und rechtlich zulässig ist sowie in naher Zukunft wahrscheinlich erscheint. In jenem Teil des Untergrunds, der vom Grundeigentum erfasst wird, hat der Grundeigentümer das alleinige Nutzungsrecht. Gegen fremde Nutzungen seines Grundeigentums, z. B. Erdanker des Nachbarn, hat der Grundeigentümer ein Abwehrrecht, sofern er nicht ausnahmsweise durch Gesetz oder Vereinbarung zur Duldung der fremden Nutzung verpflichtet ist. Die Kantone haben die Hoheit über denjenigen Bereich des Untergrunds, der sich unterhalb des Grundeigentums befindet (sog. öffentlicher Untergrund). Zudem haben die Kantone das Hoheitsrecht über die grossen Grundwasservorkommen und – je nach kantonalem Recht – über bestimmte seltene mineralische und fossile Rohstoffe (sog. Bergregalsachen). Die Kompetenz zur Regelung des Nutzungsrechts am öffentlichen Untergrund, am öffentlichen Grundwasser und an den Bergregalsachen liegt bei den Kantonen. Jeder Kanton kann für sein Kantonsgebiet festlegen, unter welchen Voraussetzungen er Privaten Nutzungsrechte am öffentlichen Untergrund, am öffentlichen Grundwasser oder an Bergregalsachen verleiht und wie sich die hierfür geschuldeten Nutzungsgebühren zu bemessen sind. Dagegen kann der Kanton für Nutzungen des öffentlichen Untergrunds durch Bundesinfrastrukturen wie z.B. Eisenbahntunnel keine Rechtsverleihung voraussetzen.
URI: https://digitalcollection.zhaw.ch/handle/11475/18399
Fulltext version: Published version
License (according to publishing contract): Licence according to publishing contract
Departement: School of Management and Law
Organisational Unit: Institute of Regulation and Competition (IRW)
Published as part of the ZHAW project: Recht im Untergrund
Appears in collections:Publikationen School of Management and Law

Files in This Item:
File Description SizeFormat 
2019_Abegg-Doerig_System-privaten-oeffentlichen-Nutzungsrechten-Untergrund_URP.pdf669.05 kBAdobe PDFThumbnail
View/Open
Show full item record
Abegg, A., & Dörig, L. (2019). System der privaten und öffentlichen Nutzungsrechte am Untergrund. Umweltrecht in der Praxis, 2019(5), 385–419. https://doi.org/10.21256/zhaw-18399
Abegg, A. and Dörig, L. (2019) ‘System der privaten und öffentlichen Nutzungsrechte am Untergrund’, Umweltrecht in der Praxis, 2019(5), pp. 385–419. Available at: https://doi.org/10.21256/zhaw-18399.
A. Abegg and L. Dörig, “System der privaten und öffentlichen Nutzungsrechte am Untergrund,” Umweltrecht in der Praxis, vol. 2019, no. 5, pp. 385–419, 2019, doi: 10.21256/zhaw-18399.
ABEGG, Andreas und Leonie DÖRIG, 2019. System der privaten und öffentlichen Nutzungsrechte am Untergrund. Umweltrecht in der Praxis. 2019. Bd. 2019, Nr. 5, S. 385–419. DOI 10.21256/zhaw-18399
Abegg, Andreas, and Leonie Dörig. 2019. “System der privaten und öffentlichen Nutzungsrechte am Untergrund.” Umweltrecht in der Praxis 2019 (5): 385–419. https://doi.org/10.21256/zhaw-18399.
Abegg, Andreas, and Leonie Dörig. “System der privaten und öffentlichen Nutzungsrechte am Untergrund.” Umweltrecht in der Praxis, vol. 2019, no. 5, 2019, pp. 385–419, https://doi.org/10.21256/zhaw-18399.


Items in DSpace are protected by copyright, with all rights reserved, unless otherwise indicated.